{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n Aufgrund der erwähnten Beweismittel ist nach der Auffassung des Kantonsgerichts davon auszugehen, dass X. mit seiner Offerte und der vorformulierten Klausel im Vergabeprotokoll vorgeschlagen hat, einen schriftlichen Werkvertrag abzuschliessen. Es ist aber weder rechtsgenüglich nachgewiesen, dass dieser Vorschlag von\nder Gegenseite angenommen und damit ein Formvorbehalt vereinbart wurde noch\nbestehen irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Formvorbehalt Bedingung für\nden Abschluss eines Werkvertrages gewesen wäre (vgl. Theodor Bühler, Zürcher\nKommentar zum OR, Bd. V 2d, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 29 zu Art. 363 OR zum verhandelten Vertrag). Allein aus dem Umstand, dass es sich um ein grösseres Bauvorhaben handelt, lässt sich, wie oben ausgeführt wurde, ein Formvorbehalt nicht ableiten. Insbesondere die Tatsache, dass die Parteien unbestrittenermassen (Prozesseingabe S. 3 Ziff. 1, Prozessantwort S. 2 Ziff. 2) seit Jahren miteinander in Geschäftsbeziehungen standen und sich dadurch ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis gebildet hatte, spricht im konkreten Fall gegen den Vorbehalt der Schriftlichkeit. Hinzu\nkommt, dass zwischen den Vertragsverhandlungen, welche am 21. Februar 1995\nund am 27. Februar 1995 stattfanden und dem ursprünglich geplanten Baubeginn\nam 3. April 1995 (KB 5, Terminplan im Anhang zur Offerte; Zeuge N., S. 2 ad 3) eine\nrelativ kurze Zeitspanne lag und mit den Vorbereitungsarbeiten unverzüglich begonnen werden musste. Die zeitliche Dringlichkeit lässt ebenfalls eher auf einen mündlichen Vertragsabschluss schliessen. Am 27. Februar 1995 waren die Vertragsverhandlungen noch nicht definitiv abgeschlossen (Zeuge D., ad 7, S. 4). Wenig später\ntelefonierten X. und C. wegen des Projekts B. miteinander, über das genaue Datum\nund den Inhalt dieses Gesprächs gehen die Meinungen jedoch auseinander. Die Y.\nbegann in der Folge nachweislich mit den Vorbereitungsarbeiten für die Überbauung\nB.. So war E. als Bauführer und technischer Beauftragter bereits im März und April\n1995 damit beschäftigt, den Baubeginn vorzubereiten (KB 19 und 20; Zeuge E., S. 1\nad 2). Auf den geplanten Baubeginn hin wurden Arbeitsverträge mit neun portugiesischen Arbeitern abgeschlossen (KB 16), es wurde Material bestellt (KB 23) und es\nwurden Vorbereitungsarbeiten für die elektrische Installation des Bauplatzes gemacht (KB 23, Zeuge E., ad 6, S. 2). X. seinerseits teilte F., mit dem er vorher intensiv\nverhandelt hatte, mit, dass der Auftrag der Y. erteilt worden sei (Zeuge F., ad 1, S.\n3). Dass anfangs März demgegenüber mit anderen Bauunternehmungen noch Verhandlungen geführt wurden, wie der Berufungskläger einwendet, ist nicht nachgewiesen (Zeuge G., Bauführer bei der O. AG, S. 2 ad 6). Dieses Verhalten der Parteien\nist ein weiteres Indiz dafür, dass beide davon ausgingen, dass mündlich ein Vertrag\nzustandegekommen ist. Der Berufungskläger vermag jedenfalls den rechtsgenüglichen Nachweis, dass ein Formvorbehalt vereinbart worden ist beziehungsweise dass\nder Formvorbehalt Bedingung für den Abschluss eines Werkvertrages gewesen\n9\n\n"}