{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n Bauherrn am 20. Januar 1995 unterbreitete, in der Position R 252.100 unter\ndem Titel „Termine“ festgehalten wird, dass die genauen Ausführungstermine anlässlich der Vergebungsverhandlungen vereinbart und im Werkvertrag festgehalten werden sollten. In der Position R 217 mit dem Titel „Vorbehalte“ ist aber von einem eigentlichen Vorbehalt der Schriftlichkeit nicht die Rede; als Vorbehalte aufgeführt werden lediglich das Erteilen „sämtlicher Bewilligungen“ und die „Verkäuflichkeit insbesondere der Etappe D“. Im Protokoll der Vergabeverhandlungen (BB 4) wird ein entsprechender Vorbehalt in Ziff. 8.2. angebracht, indem festgehalten wird, dass die Auftragserteilung vorbehalten bleibe und erst wirksam sei mit allseitiger Unterzeichnung\ndes Werkvertrages. Der entsprechende Passus ist indessen einer der vorformulierten\nTeile des Protokolles, welches nur teilweise ausgefüllt und lediglich von der Bauleitung am 22. März 1995 unterzeichnet wurde. Gemäss Protokoll (BB 4) fanden die\nVergebungsverhandlungen an zwei Tagen, nämlich am 21. Februar 1995 und am 27.\nFebruar 1995 statt, wobei an beiden Tagen C. für die Unternehmerin, X. als Bauherr\nsowie dessen Mitarbeiter D., welcher zumindest teilweise auch das Protokoll ausfüllte, für die Bauleitung teilnahmen. Nur am 21. Februar 1995 war M. für die Bauleitung anwesend. Als Zeuge sagte D. aus, dass Vergabeverhandlungen nach Einholung verschiedener Offerten in ihrem Büro eine Routineangelegenheit sei. Sie würden\nnach einer vorbereiteten Checkliste vorgehen und ein umfassendes Protokoll erstellen, in welchem Konditionen, Rabatte, Skonti und Termine aufgenommen würden. Zu\nBeginn der Verhandlungen werde ein von ihrem Büro vorbereitetes, aber nicht ausgefülltes Vergabeprotokoll auf den Tisch gelegt. Dieses Protokoll werde dann von\nihm oder vom Bauführer ausgefüllt. Sofern Preis- oder andere Verhandlungen an der\nVergabesitzung selber zum Abschluss gebracht würden, werde das Protokoll an Ort\nund Stelle unterzeichnet. Müsse z.B. der Unternehmer noch über eine letzte Rabattgewährung Rücksprache halten oder noch einmal darüber schlafen, so werde so verfahren, dass nach Bekanntgabe des Rabattes das Protokoll ergänzt und dem Unternehmer zur Unterzeichnung zugestellt werde. Allerspätestens beim Vertragsabschluss werde der Unternehmer aufgefordert, dieses Protokoll nebst dem Werkvertrag zu unterzeichnen, denn bei ihrer Firma sei es Usus, dass dieses Protokoll am\nEnde des Werkvertrages dem ganzen Plie beigeheftet werde (ad 3, S. 2). Vom konkreten Protokoll hatten nach Aussage des Zeugen D. alle Parteien Kenntnis. Ob dieses Protokoll allen ausgehändigt wurde, konnte er jedoch nicht angeben (ad 4, S. 3).\nWie der Zeuge D. weiter ausführte, waren die Verhandlungen am 27. Februar 1995\nnoch nicht definitiv abgeschlossen, dies sei erst im März 1995 geschehen (ad 7, S.\n4). Weitere Zeugenaussagen, welche über die konkreten Verhandlungen Auskunft\ngeben könnten, existieren nicht.\n8\n\n"}