{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 2000 in Sachen des S.W.\ngegen die U.AG, ZF 00 56). Die Berufung wurde vorliegend richtigerweise denn auch\nerst eingereicht, nachdem der Endentscheid vom 23. Mai 2000 gefällt worden war.\nVerlangt der Berufungskläger gleichwohl die Aufhebung des Teilurteils vom 20. Oktober 1998, so erhebt er in diesem Punkt ein Rechtsmittel gegen einen nicht prozesserledigenden Entscheid, was in der bündnerischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist. Auf den Antrag, den Vorentscheid des Bezirksgerichts Plessur vom 20.\nOktober 1998, mitgeteilt am 17. Dezember 1998, aufzuheben, kann daher nicht eingetreten werden. Freilich entbindet dies das Kantonsgericht nicht davon, die materiellrechtliche Frage des Zustandekommens eines Werkvertrages auch im Berufungsverfahren eingehend zu prüfen. Im übrigen kann auf die Berufung, welche frist- und\nformgerecht eingereicht wurde, eingetreten werden.\n2. a) Unbestritten ist, dass X. beabsichtigte, in A. eine grössere Landfläche\nmit insgesamt sechsundfünfzig Einfamlienhäusern zu überbauen. Das Bauvorhaben\nsollte den Namen EFH-B. tragen. Einigkeit besteht auch darüber, dass zwischen der\nY. und X. im Winter und Frühjahr 1995, namentlich am 21. und am 27. Februar 1995,\nVertragsverhandlungen geführt wurden. Fest steht sodann, dass ein schriftlicher\nWerkvertrag nie abgeschlossen wurde. Zu prüfen bleibt, ob zwischen den Parteien\nmündlich ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages trägt gemäss der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB\nder berufungsbeklagte Unternehmer, welcher sich hierauf beruft.\nb) Der Werkvertrag ist von Gesetzes wegen an keine besondere Form gebunden. Grundsätzlich kann er also auch durch mündliche oder stillschweigende Erklärung gültig abgeschlossen werden (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich\n1996, N. 406). Die Parteien können aber für den Abschluss ihres Werkvertrages die\nAnwendung einer bestimmten (z.B. schriftlichen) Form vorbehalten haben. Trifft dies\nim Einzelfall zu, so wird nach Art. 16 Abs. 1 OR vermutet, dass sie nicht verpflichtet\nsein wollen, bevor die vertraglich vorbehaltene Form erfüllt ist. Die Formabrede, worin\ndie Parteien sich auf die Verwendung einer bestimmten Vertragsform einigen, kann\nausdrücklich oder stillschweigend und auch dadurch getroffen werden, dass die Parteien auf eine einschlägige Übung verweisen. Der blosse Bestand einer von den Parteien nicht übernommenen Übung, wonach Werkverträge der betreffenden Form z.B.\n6\n\nschriftlich abgeschlossen werden, begründet jedoch in keinem Fall die Formbedürftigkeit des konkreten Vertrages (Gauch, a.a.O., N. 414 mit Hinweisen). Die Tatsache,\ndass bei einem Werkvertrag, welcher ein grösseres Bauvorhaben betrifft, die schriftliche Form nicht beachtet wurde, kann für das Fehlen einer Willensübereinstimmung\nsprechen. Auch nach dem vom Berufungskläger zitierten Autor Reber (vgl. Plädoyer\nS. 5; Hans J. Reber, Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und\nBauingenieur, Zürich, 1983, S. 22) geht aber die Auffassung, bei der Errichtung grosser Bauwerke sei der Vorbehalt des schriftlichen Abschlusses als stillschweigender\nParteiwille zu vermuten, zu weit. Gegen eine solche Vermutung spricht namentlich\nauch die verbreitete Usanz, dass die Vertragsurkunde wenn überhaupt häufig erst\nlange nach Baubeginn, bisweilen erst nach Abschluss der Bauarbeiten unterzeichnet\nwird. Dass dies auch heute noch so ist, bestätigt der unabhängige und mit den Gepflogenheiten vertraute Zeuge F. (ad 4, S. 2; Vorentscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. Oktober 1998, E. 4, S. 4 mit Hinweis auf Peter Gauch, Einige Fragen\nzum Bauvertrag, in: SJZ 1976 (72) S. 157). Die Vermutung des Art. 16 Abs. 1 OR\nrechtfertigt sich schliesslich nur, wenn die Parteien sich des vereinbarten Formvorbehaltes überhaupt bewusst sind. Vorformulierte Vorbehalte in den Allgemeinen Vertragsbedingungen vermögen die Vermutung nicht zu begründen, wenn sie global\nübernommen werden (Gauch, a.a.O., N.413f. mit Hinweisen).\nIm konkreten Fall macht der Berufungskläger im Wesentlichen unter Hinweis\nauf das Offertdevis (KB 5) und das Protokoll der Vergebungsverhandlungen (BB 4)\ngeltend, dass die Parteien für den Abschluss des Vertrages die Schriftform vorbehalten hätten. Für diese Behauptung ist er beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Zwar trifft es zu,\ndass im Offertdevis, welches die Klägerin und Berufungsbeklagte dem\n7\n\n"}