{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:50:56", "Checksum": "76447650f6c6dce722ed6a8c8db65823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74\nRegeste:\nWerkvertrag | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag\n\n G. Gegen dieses Urteil liess X. am 1. November 2000 Berufung erklären mit\nfolgenden Rechtsbegehren:\n1. Der Vorentscheid des Bezirksgerichtes Plessur vom 20. Oktober\n1998, mitgeteilt am 17. Dezember 1998 sowie das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. Mai 2000, mitgeteilt am 12.Oktober\n2000, seien aufzuheben.\n2. Die Klage sei abzuweisen.\n3. Eventuell:\nEs sei eine Oberexpertise anzuordnen.\n4\n\n4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher\nKosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.\n\nH. Am 16. Januar 2001 fand die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht\nGraubünden statt. Anwesend waren die Parteivertreter und X.. Die Vertröstungen\nwaren geleistet worden. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des\nGerichtes wurden keine Einwendungen erhoben. Das Beweisverfahren konnte\nohne weitere Anträge geschlossen werden. Rechtsanwalt lic.iur. Wilfried Caviezel\nbestätigte und begründete in seinem Plädoyer, welches er im Sinne von Art. 51 Abs.\n1 lit. b OG schriftlich zu den Akten gab, die Anträge gemäss Berufungserklärung.\nRechtsanwalt lic.iur. Peder Cathomen begründete seinen Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. In Replik und Duplik präzisierten die Parteianwälte im\nWesentlichen das bereits Gesagte.\n\nAuf die Ausführungen vor Schranken und die Erwägungen im angefochtenen\nUrteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n1.a) Nach Art. 218 und Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 ZPO innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen\nseit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt\nwerden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit diese noch zulässig sind, zu\nenthalten.\nb) Der Berufungskläger beantragt in Ziff. 1 der Berufungserklärung vom 1.\nNovember 2000 die Aufhebung des Vorentscheides des Bezirksgerichts Plessur vom\n20. Oktober 1998, mitgeteilt am 17. Dezember 1998 sowie des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. Mai 2000, mitgeteilt am 12. Oktober 2000. Mit Vorentscheid vom 20. Oktober 1998 bejahte die Vorinstanz das Zustandekommen eines\nWerkvertrages zwischen den Parteien. Damit erging ein sogenanntes Teilurteil im\nSinne von Art. 94 Abs. 1 ZPO, wonach Gerichtsverhandlungen auch zum Entscheid\nüber materiellrechtliche Teilfragen durchgeführt werden, wenn anzunehmen ist, das\nVerfahren lasse sich dadurch vereinfachen. Weist das Gericht die Klage in diesem\nVerfahren ab, erlässt es ein Urteil; andernfalls wird das Verfahren fortgesetzt (Art. 94\nAbs. 2 ZPO). Rechtsmittel sind nur gegen prozesserledigende Entscheide zulässig\n(Art. 94 Abs. 3 ZPO). Eine Berufung ist grundsätzlich ausschliesslich gegen materiellrechtliche Endentscheide gegeben (PKG 1996 Nr. 13). Vorliegend hat das Bezirksgericht Plessur die Frage des Zustandekommens des Werkvertrages in einem Teil-\n5\n\n"}