{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-01-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-74_2001-01-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_74_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976560f4c1921c7de33f4677649219e82baa99211fae77c8e3b57fddb97264e37dfedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_74", "Checksum": "5be40a8df747bd1f42812a3f8e5340aa"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.01.2001 ZF 2000 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 16.01.2001 ZF 2000 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Wilfried\nCaviezel, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7000 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 23. Mai 2000, mitgeteilt am 12. Oktober 2000, in Sachen gegen die Y . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch\nRechtsanwalt lic.iur. Peder Cathomen, Tgesa Viglia, 7458 Mon,\n\nbetreffend Werkvertrag,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Im Jahre 1995 beabsichtigte der Beklagte und Berufungskläger, in A. eine\ngrössere Landfläche in den vier Gruppen A, B, C und D mit insgesamt 56 Einfamilienhäusern zu überbauen. Das Bauvorhaben sollte den Namen „EFH-B.“ tragen.\nVorgesehen war, zuerst die Gruppen A, B und C mit insgesamt 40 Einfamilienhäusern und später die restlichen 16 Einfamilienhäuser (Gruppe D) zu realisieren. Im\nHinblick auf dieses Bauvorhaben führte X. mit der Y. Vergebungsverhandlungen\nüber die Baumeisterarbeiten. Die Klägerin und Berufungsbeklagte unterbreitete ein\nAngebot zu einem Werklohn von netto Fr. 3'388'813.85. Umstritten ist, ob zwischen\nden Parteien anschliessend ein Werkvertrag zu Stande kam. Der Baubeginn, welcher ursprünglich auf den 3. April 1995 vorgesehen war, wurde zunächst auf den\n10. April 1995 und schliesslich am 5. April 1995 auf unbestimmte Zeit verschoben.\nIn der Folge verhandelten die Parteien über die Realisierung einer Altersresidenz\nauf demselben Areal, für welche die Y. wiederum mit Baumeisterarbeiten hätte betraut werden sollen. Im Mai 1995 erkrankte X. schwer und blieb gemäss Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig.\nTrotz der Wiederaufnahme der Verhandlungen Ende 1995 kam zwischen den Parteien keine weitere Zusammenarbeit mehr zustande.\n\nB. Am 21. Juni 1996 reichte die Y. beim Vermittleramt des Kreises Chur gegen X. eine Klage ein. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 26. August 1996 wurde am 2. Dezember 1996 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt:\n\nKlägerisches Rechtsbegehren:\n1. Herr X. sei zu verpflichten, der Y. Fr. 500'000.-- zuzüglich Zins zu\n5 % seit dem 15. März 1996 zu leisten.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 6.5% MWSt. zulasten von X..\n\nC. Mit Prozesseingabe vom 8. Januar 1997 liess die Klägerin ihre Klage mit\ngleichlautenden Rechtsbegehren frist- und formgerecht an das zuständige Bezirksgericht Plessur prosequieren. Die Y. geht davon aus, dass zwischen den Parteien\nmündlich ein Werkvertrag mit einem Werklohn von netto Fr. 3'388'813.85 zustande\ngekommen ist. Da X. vom Vertrag zurückgetreten sei, sei ihr ein Schaden von insgesamt Fr. 1'090'345.85 entstanden. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus bereits erbrachten Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'426.55 und einem entgangenen Gewinn von total Fr. 1'067'919.30.\n3\n\nX. beantragte in seiner Prozessantwort vom 14. März 1997 die kostenfällige\nAbweisung der Klage. Er macht geltend, dass er zwar die Absicht hatte und diese\nAbsicht Herrn C. auch mitgeteilt habe, die Baumeisterarbeiten der Überbauung B.\nder Klägerin zu übergeben. Verhandlungen seien zwischen dem 21. und dem 27.\nFebruar 1995 geführt worden. Ein entsprechender Werkvertrag sei aber nicht zu\nStande gekommen. Für den Fall, dass das Gericht von einem gültigen Werkvertrag\nausgehen sollte, hält der Beklagte und Berufungskläger dafür, dass der Gegenpartei\nbei Erfüllung des Werkvertrages kein Gewinn entgangen, sondern ein Verlust entstanden wäre.\n\nD. Mit Vorentscheid vom 20. Oktober 1998, mitgeteilt am 17. Dezember\n1998, entschied das Bezirksgericht Plessur gestützt auf Art. 94 ZPO, dass zwischen\nden Parteien ein Werkvertrag für den B. rechtsgenüglich zustande gekommen sei.\n\nE. Am 16. März 1999 fand eine erste Hauptverhandlung statt. Im Beiurteil\ngleichen Datums bejahte das Bezirksgericht Plessur einen Schadenersatzanspruch\nder Y. gestützt auf Art. 377 OR und ordnete im Hinblick auf die Bemessung desselben die Einholung einer Expertise an.\n\nF. Nach Eingang des Gutachtens von J., Dipl. Arch. ETH von der L. AG am\n4. Januar 2000 entschied das Bezirksgericht Plessur am 23. Mai 2000 was folgt:\n\n1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 229'314.27 zuzüglich 5 % Zins ab 15.3.1996 zu bezahlen.\n2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 131.--\nsowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 48'140.--\n(Gerichtsgebühren Fr. 5'540.--, Schreibgebühren Fr. 350.--, Expertise Fr. 32'250.--, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.--) gehen je zur\nHälfte zu Lasten des Klägers und des Beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n3. Mitteilung.\n\n"}