In dem den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebrachten Schreiben des Experten vom 14. Juni 2001 bestätigte dieser, dass die Schwellenhöhen trotz der Überdachung nötig seien, dass die Schwellen aber selbst bei (offenbar nach heutiger Norm) zu geringer Höhe noch einen gewissen Schutz böten. Auf Grund der anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001 gemachten Feststellungen und der Ausführungen des Experten steht demnach fest, dass die Schwellen der in den überdachten Terrassenteil der Wohnung A. führenden Türen im Gegensatz etwa zu den Schwellen der Wohnung J. der zur Zeit der Erstellung des Hauses gültigen Norm entsprechen und dass sie – auch wenn die