An seinen Anträgen auf Nichteintreten auf die Rechtsbegehren der Prozesseingabe hielt er nicht fest, wohl aber an jenen auf Nichteintreten auf die in der Hauptverhandlung neu formulierten Rechtsbegehren. Er beantragte sodann auch, es sei auf die Anschlussberufung der Klägerin nicht einzutreten. Der klägerische Rechtsvertreter beantragte die Abweisung der Berufung A.s. Er bestätigte sodann die in seiner Berufung sowie in der Anschluss- bzw. Eventualanschlussberufung gestellten Anträge, wobei er diese allerdings in die Übersichtlichkeit nicht eben förderlichen Weise unter Veränderung der Reihenfolge der einzelnen Begehren in einem neu formulierten Rechtsbegehren zusammenfasste.