wird das Urteil zwischen dem 9. und dem 12. eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 22´438.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 1996, zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12´000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 2´000.--, Schreibgebühren von CHF 1´000.-- und Gutachterkosten von CHF 14´791.05, werden zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt.