Sowohl die Klägerin als auch der Eingerufene beantragten darauf die Anordnung einer Oberexpertise, wobei der letztere unter anderem auf eine Stellungnahme von M. hinwies, welcher in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Streitberufenen vom 1. Februar 1999 die Schlussfolgerung des gerichtlichen Experten, er könne die statischen Feststellungen im Gutachten C. nicht bestätigen, als grundsätzlich nicht richtig bezeichnete. Der Beklagte beantragte, es sei auf die Einholung einer Oberexpertise zu verzichten.