ändern, und zwar auch unter (entschädigungsloser) teilweiser oder ganzer Zerstörung der bestehenden Bausubstanz. 2.a) Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von der Klägerin nicht bewilligten Dachaufbauten fachmännisch zu entfernen, insbesondere die Rabatte, die Bruchsteinmauer, die Rasenziegel sowie die abgesägten Holzpfosten der Pergola. Wird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres rechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres auszuführen;