A. macht geltend, dieser Brief enthalte soviel Unsinn, dass er unmöglich von G. geschrieben worden sein könne. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wisse genau, dass nach der von ihr erhobenen Mängelrüge das neue Ablaufrohr wiederholt auf ihr Verlangen von G. repariert worden, aber nach wie vor undicht sei; es gereiche ihr nicht zur Ehre, dass sie diese ihr bekannte Tatsache unterschlage. Es werde entschieden bestritten, dass er G. angewiesen habe, einen Teil nicht zu sanieren, der Stockwerkeigentümergemeinschaft aber trotzdem in Rechnung zu stellen, und er behalte sich alle rechtlichen Schritte vor, falls solch unwahre und ehrenrührige Behauptungen erneut verbreitet werden sollten.