Im Frühjahr 1994 trat in der im vierten Stock unter der Wohnung A. liegenden Wohnung K. ein grösserer Wasserschaden auf, der eine Sanierung des ganzen Dachteils im Bereiche der Wohnung A. erforderlich machte. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft und A. einigten sich in der Folge darauf, dass die erstere nur den äusseren, ungedeckten Terrassenteil sanieren würde, während A. den inneren, überdeckten Teil der Dachterrasse auf seine Kosten und nach seinen Wünschen sollte gestalten und sanieren können.