A.1. Die B. in D. ist ein 1975 erstelltes Mehrfamilienhaus mit 26 Wohnungen. Am 11. Februar 1991 erwarb A. die 5-Zimmerwohnung Nr. xxx. im Attikageschoss, deren Eigentümer gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum vom 24. Juli 1975 das alleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht an zwei Balkonen und zwei Dachterrassen zusteht. Bereits am 26. Januar 1991 hatte A. an einer Stockwerkeigentümer-Versammlung teilgenommen, an welcher über seinen Antrag bezüglich des Umbaus seiner Wohnung und der Umgestaltung der Terrasse diskutiert wurde. Die Versammlung gab ihre Zustimmung zu den geplanten Veränderungen.