{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-62_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_62", "Checksum": "fd0835ee3d8553c87d977c47f36c1af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Klammert man sich\nnicht pedantisch an zudem recht fragwürdige Zahlen, sondern stellt man – wie es\nbei einem Ermessensentscheid angebracht ist – eine Gesamtbetrachtung an, bei\nder auch das Verhalten der Parteien und insbesondere auch deren Bereitschaft, zu\neiner aussergerichtlichen Lösung Hand zu bieten, berücksichtigt werden kann, erscheint die vom Bezirksgericht vorgenommene Kostenzuteilung auch nach Durchführung des Berufungsverfahrens noch durchaus angemessen. Verschiedene Fragen, die schon vor der Prozesseinleitung diskutiert, aber auch in den Rechtsschriften noch erwähnt wurden, wie etwa die genauen Ursachen der Wasserschäden und\ndie Rissbildungen sowie das Versetzen eines Teils der Wohnfassade nach aussen,\nfanden im Verfahren keine eindeutige Antwort oder verliefen im Sande. Es lässt sich\nsodann nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht bestreiten, dass mit etwas konzilianterem Verhalten beider Parteien Lösungen gesucht und gefunden hätten werden können, welche ein Gerichtsverfahren vermeidbar gemacht oder zumindest erheblich vereinfacht hätten. Mit Bezug auf die Statik, also den äusseren Dachterrassenteil, ist der Beklagte ganz unterlegen. Bezüglich des inneren Terrassenteils ist\ndie Klägerin insofern durchgedrungen, als der Beklagte verpflichtet wurde, die Wandabschlüsse mit Winkelblechen wieder in Ordnung zu bringen, hingegen wurde in\nteilweiser Gutheissung der Berufung davon abgesehen, vom Beklagten das Auswechseln der Türen und Schwellen zu verlangen. Mit ihren Schadenersatzansprüchen ist die Klägerin schliesslich ausgehend von ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren zu knapp der Hälfte und von dem im erstinstanzlichen Verfahren noch\nstreitigen Betrag zu gut 70 % durchgedrungen. Die beidseitigen Erfolge im Berufungsverfahren halten sich in diesem Punkt etwa die Waage. Gesamthaft betrachtet\nwird die Verteilung der Kosten der ganzen Prozedur im Verhältnis von 2:1 zu Lasten\ndes Beklagten dem Ausgang des Verfahrens gerecht. Die Bemessung der der Klägerin zustehenden Prozessentschädigung ist im gleichen Verhältnis vorzunehmen.\n\n3. Am 26. Februar 2001 reichte das Bezirksgericht Maloja beim Kantonsgericht eine Honorarrechnung des Architekturbüros P. + F., über 920 Franken ein,\nwelche eine Stellungnahme des Gutachters F. an das Bezirksgericht Maloja sowie\nden Augenschein und die Hauptverhandlung vor erster Instanz vom 27. Juni 2000\nbetrifft. Diese erst am 23. Februar 2001 erstellte Rechnung konnte im Kostenspruch\ndes erstinstanzlichen Urteil nicht mehr berücksichtigt werden, was an dieser Stelle\n33\n\nvon Amtes wegen nachzuholen ist. Sie sind zu den Kosten des erstinstanzlichen\nVerfahrens zu zählen, die sich damit auf insgesamt Fr. 21´506.35 belaufen.\n34\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer:\n\n1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil\nwird aufgehoben.\n\n2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse seiner Attikawohnung Nr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy.) in der Weise zu sanieren, dass entlang der Aussenwände zwei Plattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf einer Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der\nÜberzug vorsichtig abgespitzt wird, eine neue Dachpappe auf die alte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen sowie der Zementüberzug neu eingebracht wird und die Platten\nwieder verlegt werden.\n\nWird das Urteil während der ersten acht Monate eines Jahres rechtskräftig,\nso sind die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres\nauszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. und dem 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen.\n\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, die Rabatten, die Bruchsteinmauern, die Rasenziegel und die abgesägten Holzpfosten der Pergola zu entfernen.\n\nWird das Urteil während der ersten acht Monate eines Jahres rechtskräftig,\nso sind die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres\nauszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. und dem 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen.\n\n4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21´968.-- nebst 5 % Zins seit\ndem 3. Dezember 1996 zu zahlen.\n\n5. Die Kosten des Gutachtens H., I., von Fr. 9´204.70 gehen zu Lasten des Beklagten.\n\nDie Kosten der Vermittlung von Fr. 200.--, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 21´506.35 sowie die Kosten des Berufungs-\n35\n\nverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8´000.--, den Kosten\nder Gutachter von Fr. 623.65 sowie einer Schreibgebühr von Fr. 504.-, total\nsomit Fr. 9'127.65, gehen zu 1/3 zu Lasten der Klägerin und zu 2/3 zu Lasten\ndes Beklagten, welcher die Klägerin aussergerichtlich für beide Instanzen zusammen mit 15´000 Franken zu entschädigen hat.\n\n6. Mitteilung an :\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vorsitzende Der Aktuar ad hoc\n"}