{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-62_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_62", "Checksum": "fd0835ee3d8553c87d977c47f36c1af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Den grössten Lastenanteil stelle die 1,2 m breite Rabatte auf der\nauskragenden Betondecke dar. Die Tragsicherheit der Decke über dem 4. OG sei\nnach SIA-Norm 162 nicht gewährleistet; die Armierung in der 1. und 4. Lage des\nunterliegenden Zimmers sei um 3 % bis 18 %, jene im Bereiche der Auskragung in\nder 1. Lage um 50 % überbeansprucht. Die Schneelast erzeuge eine zusätzliche\nBeanspruchung von 20 bis 50 %; die Tragsicherheit werde mit der Schneelast entsprechend reduziert. Als sofortige Sicherheitsvorkehrung sei dafür zu sorgen, dass\nkein Schnee auf dem gedeckten Pergoladach und der Gartenanlage liegen bleibe.\nDie Tragsicherheit der Decke über dem 4. OG sei ohne Schneelast gemäss SIA-\nNorm 162 gewährleistet. Als Instandsetzungsmassnahmen schlug der Gutachter\nentweder die ganze oder teilweise Entfernung der nachträglich aufgebrachten Lasten oder die Verstärkung der Tragelemente über dem 4. OG vor. Am Augenschein\nvom 31. Mai 2001 präzisierte der Experte, zu beseitigen seien die Rabatten samt\nBruchsteinmauern im Bereich der Auskragungen, im Plan bezeichnet mit den\nSchnitten C-C; die restlichen Teile könnten nach seiner Ansicht stehen bleiben. Auf\nGrund dieser Sachlage steht für das Kantonsgericht zweifelsfrei fest, dass die erwähnten Bauteile nicht nur aus stockwerkeigentümerrechtlichen Gründen, sondern\nauch aus statischer Sicht entfernt werden müssen. Es ist dabei entgegen der Darstellung des Beklagten nicht erforderlich, dass bereits eine Beschädigung gemeinsamer Bauteile nachgewiesen wird, es genügt vollkommen, wenn ein Schaden\ndroht; dies ist aber bei der vom Gutachter festgestellten Überbeanspruchung der\nArmierung zweifellos der Fall. Die Argumentation des Berufungsklägers, es stehe\nihm die uneingeschränkte Nutzung und Gestaltung der Dachterrasse innerhalb der\ngesetzlichen Schranken zu, trifft durchaus zu. Diese Schranken gebieten nun aber\neben, dass die Dachterrasse nicht stärker belastet werden darf, als es die bestehende Konstruktion erlaubt; der Beklagte hat also mit anderen Worten keinen Anspruch darauf, die Terrasse mit so und soviel Tonnen zusätzlich belasten zu dürfen.\nDabei ist es völlig klar, dass sich der Gutachter bei der Beantwortung der Frage, ob\nbestimmte Aufbauten aus statischer Sicht akzeptiert werden können, auf anerkannte Berechnungsgrundlagen stützen musste, wie sie eben die SIA-Regeln darstellen. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie habe zu Unrecht auf die SIA-\nNormen abgestellt, ist daher nicht gerechtfertigt. Das Bezirksgericht hat, wie auch\ndas Kantonsgericht, nicht selbst die SIA-Normen angewandt, sondern auf die\nSchlussfolgerungen des Experten abgestellt, zu denen dieser nicht willkürlich aufgrund irgendeiner persönlichen Betrachtungsweise, sondern unter Bezugnahme auf\ndie anerkannten Regel der Baukunde, wie sie eben die SIA-Normen darstellen, ge-\n24\n\nlangt ist. Es ist nicht einzusehen, was bei diesem Vorgehen nicht rechtens sein soll.\nFür das Kantonsgericht völlig selbstverständlich ist auch, dass die Frage, ob eine\nÜberbeanspruchung von gemeinschaftlichen Bauteilen besteht, unter Einbeziehung\ndes Schneegewichts zu beantworten ist. Dabei ist nicht etwa auf Annahmen bezüglich eines gewissen Objekts an einem bestimmten Ort, sondern auf allgemein gültige Gewichte abzustellen, wie sie ebenfalls durch Normen geregelt sind. Abgesehen davon, dass in den Ausführungen, die der Rechtsvertreter des Beklagten unter\nBerufung auf eine Tabelle des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung in Davos zu den Schneehöhen macht, stets mit dem Gewicht von frisch\ngefallenem Schnee argumentiert wird, während sich gesetzter Nassschnee nach\nder gleichen Tabelle schon bei einer nicht ungewöhnlichen Höhe ein Gewicht von\nbis zu 600 kg/m3 erreichen kann, darf nicht davon ausgegangen werden, dass stets\nund sofort nach einem starken Schneefall eine umgehende Schneeräumung stattfindet. Es gibt mannigfache Gründe, dass gerade auch in Fällen, in denen ungewöhnlich viel Schnee fällt, eine überall gleichzeitige Schneeräumung nicht vorgenommen werden kann und der Schnee folglich liegen bleibt. An dieser Tatsache\nvermag auch die Bestätigung über die vom Beklagten im vergangenen Winter für\ndie Schneeräumung bezahlte Rechnung nichts zu ändern. Die Sicherheit eines Gebäudes darf nicht von Umständen abhängen, welche zwar in den meisten Fällen\nzutreffen mögen, die aber doch ausnahmsweise einmal nicht zum Tragen kommen\nkönnen. In Würdigung all dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht die\nSchlussfolgerungen des Experten H., wonach die Gartenanlage im Bereiche der\nAuskragungen eine Überbeanspruchung der Armierung zur Folge hat und deshalb\nzu entfernen ist, als überzeugend; sie bestätigt im übrigen nur die auch von M. geteilte Auffassung des Privatgutachters C.. Die Klage ist daher, soweit sie die Beseitigung dieses Teils der Gartenanlage verlangt, auch aus statischen Gründen gutzuheissen.\n\n"}