{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-62_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_62", "Checksum": "fd0835ee3d8553c87d977c47f36c1af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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An seinen Anträgen auf Nichteintreten auf die\nRechtsbegehren der Prozesseingabe hielt er nicht fest, wohl aber an jenen auf\nNichteintreten auf die in der Hauptverhandlung neu formulierten Rechtsbegehren.\nEr beantragte sodann auch, es sei auf die Anschlussberufung der Klägerin nicht\neinzutreten. Der klägerische Rechtsvertreter beantragte die Abweisung der Berufung A.s. Er bestätigte sodann die in seiner Berufung sowie in der Anschluss- bzw.\nEventualanschlussberufung gestellten Anträge, wobei er diese allerdings in die\nÜbersichtlichkeit nicht eben förderlichen Weise unter Veränderung der Reihenfolge\nder einzelnen Begehren in einem neu formulierten Rechtsbegehren zusammenfasste. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge\nwird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\nI.1. Der Beklagte hat in seiner Berufungserklärung den Beweisantrag gestellt,\nes sei durch das Kantonsgericht unter Beizug des Gerichtsexperten F. ein Augenschein auf seiner und auf der Terrasse seines Nachbarn durchzuführen. In der Begründung zu diesem Antrag hat er darauf hingewiesen, dass das Protokoll sowohl\ndes Augenscheins als auch der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in entscheidenden Punkten unvollständig und unrichtig sei. Mit Bezug auf das Verhandlungsprotokoll wurde insbesondere gerügt, dieses halte nicht fest, dass sein Rechtsvertreter\ngegen das vom klägerischen Anwalt anlässlich der Hauptverhandlung überraschend neu formulierte Rechtsbegehren vehement protestiert und eine Verschie-\n12\n\nbung der Verhandlung verlangt habe. Die Rechtsbegehren seien nicht nur präzisiert,\nsondern zum Teil substantiell verändert worden; man hätte aber die neuen Rechtsbegehren in geschriebener Fassung mit den ursprünglichen Begehren vergleichen\nkönnen müssen, um die Änderungen zu erkennen. Da dies nicht möglich gewesen\nsei, habe man ihm das rechtliche Gehör verweigert. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat diese Rügen an den beiden Protokollen auch in seinem Schreiben vom\n18. September 2000 an den Bezirksgerichtspräsidenten im Sinne von Einwendungen gegen das Aktenverzeichnis erhoben, wobei er allerdings festhielt, die fraglichen Aktenstücke könnten zwar im Recht belassen werden, doch sei von ihrer Unvollständigkeit Vormerk zu nehmen.\n\nMan kann sich fragen, ob es möglich ist, im Rahmen von Einwendungen gegen das Aktenverzeichnis im Sinne von Art. 221 ZPO Rügen gegen den Inhalt einzelner Aktenstücke vorzubringen. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu\nwerden, da die vom Beklagten erhobenen Rügen durch das Berufungsverfahren an\nBedeutung verloren haben. Dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins\nwurde stattgegeben und es fand auch eine mündliche Berufungsverhandlung statt.\nDer Berufungskläger hatte also ausreichend Gelegenheit, im erstinstanzlichen Augenscheinprotokoll angeblich unrichtig oder unvollständig festgehaltene Feststellungen korrigieren zu lassen. Auch die geltend gemachten Mängel am Protokoll der\nHauptverhandlung können als durch die Berufungsverhandlung geheilt betrachtet\nwerden, konnte der Rechtsvertreter des Beklagten doch die sich im wesentlichen\ngegen Änderungen der klägerischen Rechtsbegehren erhobenen Proteste wiederum vorbringen. Der Beklagte beantragte im erstinstanzlichen Verfahren noch, es\nsei auf die Rechtsbegehren der Prozesseingabe nicht einzutreten, weil diese zu unpräzis seien. Im Berufungsverfahren hält der Beklagte an diesem Begehren nicht\nmehr fest, er wendet sich nur noch gegen die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neu formulierten Rechtsbegehren. Diese unterscheiden sich nun von\nden ursprünglichen Begehren nicht dermassen, dass Grund bestanden hätte, die\nHauptverhandlung zu verschieben. Bezüglich des inneren Dachteils (1.a) besteht\ndie Differenz lediglich darin, dass auf die Zusatzexpertise F. Bezug genommen\nwurde, was keine Änderung, sondern lediglich eine Präzisierung darstellt, mit der\nzudem zu rechnen war, da den Parteien ja das Gutachten F. mit seiner Ergänzung\nzugestellt worden war, womit sich auch der Beklagte mit dessen Inhalt auseinandersetzen und sich dazu äussern konnte. Mit Bezug auf das Eventualbegehren\ngemäss Ziff. 1.b) fand eine problemlos feststellbare Reduktion von 25´000 auf\n13´000 Franken statt, die selbstverständlich ohne weiteres möglich war. Unzulässig\nwar hingegen, dass das Subeventualbegehren gemäss Ziff. 1.c) in ein Hauptbegeh-\n13\n\n"}