{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-62_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_62", "Checksum": "fd0835ee3d8553c87d977c47f36c1af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nachdem\nder ernannte Gutachter in die Akten Einsicht genommen hatte, stellte er fest, dass\ner für den Beklagten im gleichen Hause bereits Aufträge ausgeführt hatte, weshalb\ner das Mandat wegen Befangenheit ablehnen musste. Der Bezirksgerichtspräsident\nbeauftragte darauf am 2. November 1999 an seiner Stelle H. vom Ingenieurbüro I.\nmit der Ausarbeitung einer Expertise über die statischen Fragen. Dieser lieferte sein\nGutachten am 23. Dezember 1999 ab. Der Experte stellte fest, die von A. erstellte\nDachgartenanlage habe die Beanspruchung der ursprünglichen Tragkonstruktion\nverändert. Die Hauptbeanspruchung bestehe in Querrichtung der Auskragung; die\nFliessgrenze der Armierung sei in der Mitte der Auskragung um 20 %, am Rande\nder Auskragung um mehr als 20 % überbeansprucht. Die 1,2 m breite Rabatte stelle\nden grössten Lastenanteil auf der auskragenden Betondecke dar. Die Tragsicherheit der Decke über dem 4. Obergeschoss sei nach SIA –Norm 162 nicht gewährleistet. Die Armierung in der 1. und 4. Lage sei um 3 % bis 18 %, jene im Bereiche\nder Auskragung in der 1. Lage um 50 % überbeansprucht. Die Schneelast erzeuge\neine zusätzliche Beanspruchung von 20 % bis 50 %; die Tragsicherheit werde mit\nder Schneelast entsprechend reduziert. Der Schwachpunkt der Tragkonstruktion\nliege vor allem im Bereiche der Auskragungen. Als sofortige Sicherheitsvorkehrung\nsei dafür zu sorgen, dass kein Schnee auf dem Pergoladach und in der Gartenanlage liegen bleibe; ohne Schneelast sei die Tragsicherheit der Decke über dem 4.\nOG gewährleistet. Als Instandsetzungsmassnahmen käme als erste Variante eine\nEntlastung in Frage, indem die nachträglich aufgebrachten Lasten teilweise oder\nganz entfernt würden, oder es müssten die Tragelemente über dem 4. OG verstärkt\nwerden; es sei auch eine Kombination der beiden Varianten denkbar. – Nachdem\nes noch zu einem Beschwerdeverfahren betreffend die Zulassung von Ergänzungsfragen an den Experten F. gekommen war, welches im Sinne der Klägerin und des\nEingerufenen mit der Zulassung dieser Fragen entschieden wurde, beantwortete\nder Gutachter in einem Schreiben vom 6. April 2000 die Ergänzungsfragen, wobei\ner seine zwei früheren Sanierungsvarianten mit einer dritten Variante ergänzte. -\nAm 27. Juni 2000 führte das Bezirksgericht Maloja einen Augenschein und gleichentags die Hauptverhandlung durch.\n\nD. Mit Urteil vom 27. Juni 2000, mitgeteilt am 14. Juli 2000, erkannte das\nBezirksgericht Maloja:\n8\n\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, den inneren Teil der Flachdachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. xxx. in der B. (Parzelle Nr. yyy., Plan\nzzz., D., Grundbuchblatt Nr.yyy., Appartementhaus Nr. yyy.) nach\nMassgabe der Sanierungsvariante 3 gemäss Gutachtensergänzung vom 6. April 2000 zu sanieren, indem entlang der Aussenwände 2 Plattenreihen und der Plattensockel entfernt werden, auf\neiner Breite von 50 cm entlang der Aussenwand der Überzug vorsichtig abgespitzt wird, die Terrassentüre ausgewechselt und eine\nneue Schwelle eingebracht wird, eine neue Dachpappe auf die\nalte abgeschweisst, an der Wand hochgezogen und mit Winkelblech und Silikon abgeschlossen wird, der Zementüberzug neu\neingebracht und die Platten wieder verlegt werden.\nWird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende September\ndesselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9.\nund dem 12. eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen\nMassnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen.\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, nach Massgabe des Gutachtens\nvom 14. Januar 1999 die auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten Rabatten, die Bruchsteinmauer sowie die Rasenziegel und die abgesägten Holzpfosten der Pergola zu entfernen.\nWird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende September\ndesselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9.\nund dem 12. eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen\nMassnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen.\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 22´438.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 1996, zu bezahlen.\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nCHF 12´000.--, einem Streitwertzuschlag von CHF 2´000.--,\nSchreibgebühren von CHF 1´000.-- und Gutachterkosten von CHF\n14´791.05, werden zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin\nauferlegt.\n5. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin in Höhe von 1/3 ihrer\nAnwaltsrechnung mit CHF 12´255.20 ausseramtlich zu entschädigen.\n6. Rechtsmittel ...\n7. Mitteilung an ...\n\nE.1. Gegen dieses Urteil liess A. am 1. September 2000 die Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag:\n9\n\n„1. Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien\naufzuheben.\n\n"}