{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-62_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_62", "Checksum": "fd0835ee3d8553c87d977c47f36c1af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n„1.a) Der Beklagte sei zu verpflichten, den inneren Teil der Flachdachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. xxx. in der\nB. (Parzelle Nr. yyy., Plan zzz., D., Grundbuchblatt Nr. yyy., Appartementhaus Nr. yyy.) in ein sämtlichen Regeln der Baukunst\nentsprechendes Werk zu überführen, und zwar durch konkret\nvom Gericht festzulegende (aufgrund eines Gutachtens zu ermittelnde) bauliche Massnahmen.\nWird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres\nrechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende\nSeptember desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so seien\ndie baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres\nauszuführen.\nb) Evt.: Der Beklagte sei zu verpflichten, den inneren Teil der\nFlachdachterrasse der beklagtischen Attikawohnung Nr. xxx. in\nder B. teilweise in ein den Regeln der Baukunst entsprechendes Werk zu überführen, und zwar durch konkret vom Gericht\nfestzulegende (aufgrund eines Gutachtens zu ermittelnde) bauliche Massnahmen.\nWird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres\nrechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende\nSeptember desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so seien\ndie baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres\nauszuführen.\nDer Beklagte sei überdies zu verpflichten, der Klägerin Fr.\n25´000.00 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.\nc) Subevt: Es sei festzustellen, dass die Klägerin jederzeit berechtigt ist, den inneren Teil der Flachdachterrasse baulich zu ver-\n6\n\nändern, und zwar auch unter (entschädigungsloser) teilweiser\noder ganzer Zerstörung der bestehenden Bausubstanz.\n2.a) Der Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche auf dem äusseren\nTeil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von der Klägerin\nnicht bewilligten Dachaufbauten fachmännisch zu entfernen,\ninsbesondere die Rabatte, die Bruchsteinmauer, die Rasenziegel sowie die abgesägten Holzpfosten der Pergola.\nWird das Urteil während der ersten 8 Monate eines Jahres\nrechtskräftig, so seien die baulichen Massnahmen bis Ende\nSeptember desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. bis 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so seien\ndie baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres\nauszuführen.\nb) Evt: Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, sämtliche auf dem äusseren Teil der Flachdachterrasse aufgebrachten, von ihr nicht bewilligten Dachaufbauten zu entfernen, und\nder Beklagte sei überdies zu verpflichten, der Klägerin Fr.\n30´000.00 nebst 5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.\n3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 45´000.00 nebst\n5 % Zins seit 3. Dezember 1996 zu bezahlen.“\n\nDer Beklagte liess in seiner Prozessantwort vom 18. August 1997 beantragen, auf die Klage sei hinsichtlich der Rechtsbegehren 1a und 1b, je Absatz 1 und\n2, sowie 1c und 2b, erster Satzteil, nicht einzutreten. Eventuell und im übrigen sei\ndie Klage unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Klägerin abzuweisen.\n\nC. Am 26. März 1998 beauftragte der Bezirksgerichtspräsident F., mit der\nAusarbeitung einer Expertise. Der Gutachter lieferte seinen Bericht am 14. Januar\n1999 ab; dieser wurde tags darauf vom Bezirksgerichtspräsidenten den Parteien\nzugestellt. Da der Experte in wesentlichen Punkten zu anderen Schlüssen gelangt\nwar als der Privatgutachter C., wurde diesem auf Antrag der Klägerin am 19. Januar\n1999 durch den Bezirksgerichtspräsidenten der Streit verkündet. Sowohl die Klägerin als auch der Eingerufene beantragten darauf die Anordnung einer Oberexpertise, wobei der letztere unter anderem auf eine Stellungnahme von M. hinwies, welcher in einem Schreiben an den Rechtsvertreter des Streitberufenen vom 1. Februar\n1999 die Schlussfolgerung des gerichtlichen Experten, er könne die statischen Feststellungen im Gutachten C. nicht bestätigen, als grundsätzlich nicht richtig bezeichnete. Der Beklagte beantragte, es sei auf die Einholung einer Oberexpertise zu verzichten. Nachdem der Bezirksgerichtspräsident diese Beweisergänzung darauf am\n5. März 1999 abgelehnt hatte, entschied der Bezirksgerichtsausschuss auf Be-\n7\n\n"}