{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2001-06-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2000-62_2001-06-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2000_62_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766ec9acf2d8d12728ebe58073420c32798004f41b9aecb165dbb3ec36ef57640cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2000_62", "Checksum": "fd0835ee3d8553c87d977c47f36c1af0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2000 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.06.2001 ZF 2000 62"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 18.06.2001 ZF 2000 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Stefan Metzger, Via Retica 26, Samedan,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 27. Juni 2000, mitgeteilt am 14. Juli 2000,\nin Sachen der S t W E G B . , Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und\nAnschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Duri Pally, Bahnhofstrasse 7, Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,\n\nmit Streitverkündung der Klägerin an C., vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Martin\nBuchli, Masanserstrasse 35, Chur, (am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt),\n\nbetreffend Nachbarrecht,\n2\n\nhat sich ergeben:\n\nA.1. Die B. in D. ist ein 1975 erstelltes Mehrfamilienhaus mit 26 Wohnungen.\nAm 11. Februar 1991 erwarb A. die 5-Zimmerwohnung Nr. xxx. im Attikageschoss,\nderen Eigentümer gemäss der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum\nvom 24. Juli 1975 das alleinige und uneingeschränkte Benützungsrecht an zwei Balkonen und zwei Dachterrassen zusteht. Bereits am 26. Januar 1991 hatte A. an\neiner Stockwerkeigentümer-Versammlung teilgenommen, an welcher über seinen\nAntrag bezüglich des Umbaus seiner Wohnung und der Umgestaltung der Terrasse\ndiskutiert wurde. Die Versammlung gab ihre Zustimmung zu den geplanten Veränderungen. Nachdem erste Überdachungsvarianten offenbar nicht realisiert werden\nkonnten, wurde der innere Teil der Dachterrasse, der auch die beiden sogenannten\nPergolas umfasst, auf Grund einer Baubewilligung vom 4. November 1993 überdacht. Im Frühjahr 1994 trat in der im vierten Stock unter der Wohnung A. liegenden\nWohnung K. ein grösserer Wasserschaden auf, der eine Sanierung des ganzen\nDachteils im Bereiche der Wohnung A. erforderlich machte. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft und A. einigten sich in der Folge darauf, dass die erstere nur den\näusseren, ungedeckten Terrassenteil sanieren würde, während A. den inneren,\nüberdeckten Teil der Dachterrasse auf seine Kosten und nach seinen Wünschen\nsollte gestalten und sanieren können. Das Dach wurde im Spätsommer 1994 durch\nG. saniert, wobei der Auftrag für den inneren Teil nach Darstellung der Klägerin\ndirekt von A. erteilt worden sein soll, was von diesem jedoch bestritten wird. In der\nFolge erstellte G. im Auftrag von A. Kostenzusammenstellungen als Hilfe für die\nAufteilung der Sanierungskosten, wobei die Kosten für die Schadensermittlung und\ndie Provisorien auf 11´500 Franken, für die Sanierung des ganzen Daches auf\n57´500 Franken und jene für den inneren (überdachten) Dachteil allein auf 22´500\nFranken beziffert wurden. Dieses Dokument liess A. der Stockwerkeigentümergemeinschaft zukommen.\n\nAm Nachmittag des 20. April 1996 fand eine Stockwerkeigentümerversammlung statt; vorgängig hatte A. den übrigen Stockwerkeigentümern die inzwischen\nfertiggestellte Dachgartenanlage gezeigt. Die Anwesenden konnten dabei feststellen, dass im überdachten Terrassenteil Granitplatten verlegt worden waren und\ndass der äussere Dachteil mit Grasziegeln bepflanzt und in einem Abstand von 30\nbis 120 cm entlang der Aussenmauer eine Bruchsteinmauer errichtet worden war.\nDer Zwischenraum war mit Erde aufgefüllt und mit Blumen und kleinen Sträuchern\nbepflanzt worden, wobei A. betonte, dass er gegen die Aussenwand und nach unten\neine Abdichtung durch eine Kunststoffolie habe anbringen lassen. Die so gestaltete\n3\n\nAnlage soll nach Darstellung A.s den Neid verschiedener Stockwerkeigentümer geweckt haben; dem Vorwurf, alle baulichen Massnahmen seien ohne Orientierung\nder Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgeführt worden, begegnete A. mit dem\nEinwand, dass er bereits in der Versammlung vom Januar 1991 seine Absicht bekundet habe, Steintröge auf die Terrasse zu stellen, weil auf allen umliegenden\nDachterrassen Föhren und andere Pflanzen in solchen Trögen stünden.\n\n"}