Die Kosten der Vermittlung von Fr. 200.--, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 21´506.35 sowie die Kosten des Berufungs- 35 verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8´000.--, den Kosten der Gutachter von Fr. 623.65 sowie einer Schreibgebühr von Fr. 504.-, total somit Fr. 9'127.65, gehen zu 1/3 zu Lasten der Klägerin und zu 2/3 zu Lasten des Beklagten, welcher die Klägerin aussergerichtlich für beide Instanzen zusammen mit 15´000 Franken zu entschädigen hat. 6. Mitteilung an : __________