Wird das Urteil während der ersten acht Monate eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende September desselben Jahres auszuführen; wird das Urteil zwischen dem 9. und dem 12. Monat eines Jahres rechtskräftig, so sind die baulichen Massnahmen bis Ende Juni des folgenden Jahres auszuführen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21´968.-- nebst 5 % Zins seit dem 3. Dezember 1996 zu zahlen. 5. Die Kosten des Gutachtens H., I., von Fr. 9´204.70 gehen zu Lasten des Beklagten.