von Amtes wegen nachzuholen ist. Sie sind zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zählen, die sich damit auf insgesamt Fr. 21´506.35 belaufen. 34 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufungen werden teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.