3. Am 26. Februar 2001 reichte das Bezirksgericht Maloja beim Kantonsgericht eine Honorarrechnung des Architekturbüros P. + F., über 920 Franken ein, welche eine Stellungnahme des Gutachters F. an das Bezirksgericht Maloja sowie den Augenschein und die Hauptverhandlung vor erster Instanz vom 27. Juni 2000 betrifft. Diese erst am 23. Februar 2001 erstellte Rechnung konnte im Kostenspruch des erstinstanzlichen Urteil nicht mehr berücksichtigt werden, was an dieser Stelle 33