Mit ihren Schadenersatzansprüchen ist die Klägerin schliesslich ausgehend von ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren zu knapp der Hälfte und von dem im erstinstanzlichen Verfahren noch streitigen Betrag zu gut 70 % durchgedrungen. Die beidseitigen Erfolge im Berufungsverfahren halten sich in diesem Punkt etwa die Waage. Gesamthaft betrachtet wird die Verteilung der Kosten der ganzen Prozedur im Verhältnis von 2:1 zu Lasten des Beklagten dem Ausgang des Verfahrens gerecht. Die Bemessung der der Klägerin zustehenden Prozessentschädigung ist im gleichen Verhältnis vorzunehmen.