Mit Bezug auf die Statik, also den äusseren Dachterrassenteil, ist der Beklagte ganz unterlegen. Bezüglich des inneren Terrassenteils ist die Klägerin insofern durchgedrungen, als der Beklagte verpflichtet wurde, die Wandabschlüsse mit Winkelblechen wieder in Ordnung zu bringen, hingegen wurde in teilweiser Gutheissung der Berufung davon abgesehen, vom Beklagten das Auswechseln der Türen und Schwellen zu verlangen. Mit ihren Schadenersatzansprüchen ist die Klägerin schliesslich ausgehend von ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren zu knapp der Hälfte und von dem im erstinstanzlichen Verfahren noch streitigen Betrag zu gut 70 % durchgedrungen.