wie etwa die genauen Ursachen der Wasserschäden und die Rissbildungen sowie das Versetzen eines Teils der Wohnfassade nach aussen, fanden im Verfahren keine eindeutige Antwort oder verliefen im Sande. Es lässt sich sodann nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht bestreiten, dass mit etwas konzilianterem Verhalten beider Parteien Lösungen gesucht und gefunden hätten werden können, welche ein Gerichtsverfahren vermeidbar gemacht oder zumindest erheblich vereinfacht hätten. Mit Bezug auf die Statik, also den äusseren Dachterrassenteil, ist der Beklagte ganz unterlegen.