sche Streitwertberechnung der Klägerin macht daher wenig Sinn und kann jedenfalls für die Kostenzuteilung nicht massgebend sein, und mit seiner Bemerkung über die Konsequenzen einer anderen Betrachtungsweise stellt der Vertreter der Klägerin den gesunden Menschenverstand des Gerichts in Frage. Klammert man sich nicht pedantisch an zudem recht fragwürdige Zahlen, sondern stellt man – wie es bei einem Ermessensentscheid angebracht ist – eine Gesamtbetrachtung an, bei der auch das Verhalten der Parteien und insbesondere auch deren Bereitschaft, zu einer aussergerichtlichen Lösung Hand zu bieten, berücksichtigt werden kann, er-