Dabei ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit bestimmtem Wert das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium. Wenn es im vorliegenden Verfahren unter anderem um die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes geht, so ist nicht einzusehen, wieso das Interesse der Klägerin weitergehen soll als der Aufwand, der zu seiner Beseitigung notwendig ist, geht es doch letztlich einfach darum, dass nicht die Klägerin, sondern der Beklagte die Kosten für diese Arbeiten zu bezahlen hat.