Die Berechnung der Vorinstanz hält sich demgegenüber wenigstens an Fakten und ist demnach wesentlich realistischer als die auf einem unvorhersehbaren Szenarium beruhenden Schätzungen der Klägerin. Abgesehen davon kann vor allem in Fällen, bei denen es nicht allein um die Beurteilung einer genau bezifferten Forderung geht, die Kostenzuteilung nicht einfach auf Grund eines Zahlenvergleichs erfolgen, sondern es ist eine Gesamtbeurteilung der Interessenlage vorzunehmen. Dabei ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit bestimmtem Wert das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium.