Diese recht eigenwillige Schadenschätzung mag phantasievoll sein, sie ist jedoch völlig unrealistisch, vermag doch auch die Klägerin in keiner Weise abzuschätzen, welche Schäden im Falle der Verwirklichung des Ernstfalles, also bei einem Einsturz der Flachdachterrasse infolge Überlastung entstehen würden. Jede Bezifferung eines solchen hypothetischen Schadens wäre also rein willkürlich und folglich für die Feststellung des Streitwertes im vorliegenden Verfahren völlig unbrauchbar. Die Berechnung der Vorinstanz hält sich demgegenüber wenigstens an Fakten und ist demnach wesentlich realistischer als die auf einem unvorhersehbaren Szenarium beruhenden Schätzungen der Klägerin.