Der klägerische Rechtsvertreter beziffert diesen auf 105´000 Franken, nämlich auf den potentiellen Schaden, der entstehe, wenn sich der gefährliche Zustand, den es zu beseitigen gelte, verwirklichen sollte. Diese recht eigenwillige Schadenschätzung mag phantasievoll sein, sie ist jedoch völlig unrealistisch, vermag doch auch die Klägerin in keiner Weise abzuschätzen, welche Schäden im Falle der Verwirklichung des Ernstfalles, also bei einem Einsturz der Flachdachterrasse infolge Überlastung entstehen würden.