Die Klägerin wirft der Vorinstanz weiter vor, sie habe der Kostenverteilung eine fehlerhafte Streitwertberechnung zugrunde gelegt. Massgebend sei nicht der Wert der Aufwendungen des Beklagten, sondern der Wert des dem Kläger entstehenden, vom Gericht gemäss Art. 22 Abs. 3 ZPO zu schätzenden Vorteils. Der klägerische Rechtsvertreter beziffert diesen auf 105´000 Franken, nämlich auf den potentiellen Schaden, der entstehe, wenn sich der gefährliche Zustand, den es zu beseitigen gelte, verwirklichen sollte.