Der Gerichtsexperte kam nun bezüglich dieser Fragen zu den nämlichen Ergebnissen wie der von der Klägerin vor Prozesseinleitung zugezogene Fachmann, was zur Folge hatte, dass bereits durch die Vorinstanz der Abbruch der Gartenanlage angeordnet wurde. In dieser wichtigen Frage ist die Klägerin also mit ihrer Sachdarstellung voll durchgedrungen, weshalb es angebracht erscheint, die sich auf Fr. 9´204.70 belaufenden Kosten des statischen Gutachtens, dessen Einholung durch die Bestreitungen des Beklagten notwendig geworden ist, vollumfänglich dem Beklagten zu überbinden.