Die Begutachtung war nötig geworden, weil der Beklagte die Feststellungen des Privatgutachters C., wonach die auskragenden Deckenbereiche durch die Bruchsteinmauer und die bepflanzten Rabatten überlastet würden, als unzutreffend verwarf. Der Gerichtsexperte kam nun bezüglich dieser Fragen zu den nämlichen Ergebnissen wie der von der Klägerin vor Prozesseinleitung zugezogene Fachmann, was zur Folge hatte, dass bereits durch die Vorinstanz der Abbruch der Gartenanlage angeordnet wurde.