Mit dem Gutachten von H. sollten die durch die Dachgartenanlage auf der Terrasse des Beklagten entstandenen statischen Probleme beantwortet werden. Die Schlussfolgerungen des Gutachters waren bedeutend für die Beurteilung der Frage, ob A. die aufgebrachten Lasten wieder zu entfernen habe. Die Begutachtung war nötig geworden, weil der Beklagte die Feststellungen des Privatgutachters C., wonach die auskragenden Deckenbereiche durch die Bruchsteinmauer und die bepflanzten Rabatten überlastet würden, als unzutreffend verwarf.