Dieser Kostenentscheid wird von der Klägerin als unangemessen bezeichnet, weil einerseits auch die Kosten des Gutachtens H. im gleichen Verhältnis auf die Parteien verteilt wurden und weil andererseits dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, vor Einholung der gerichtlichen Gutachten ihren Schadenersatzanspruch genau zu beziffern; schliesslich wird gerügt, die Streitwertschätzung der Vorinstanz sei fehlerhaft.