III.1. Das Bezirksgericht hat die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel der Klägerin überbunden, welcher eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfange eines Drittels der Honorarnote ihres Rechtsvertreters zugesprochen wurde. Dieser Kostenentscheid wird von der Klägerin als unangemessen bezeichnet, weil einerseits auch die Kosten des Gutachtens H. im gleichen Verhältnis auf die Parteien verteilt wurden und weil andererseits dem Umstand nicht Rechnung getragen worden sei, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, vor Einholung der gerichtlichen Gutachten ihren Schadenersatzanspruch genau zu beziffern;