d) Nach dem Gesagten hat der Beklagte der Klägerin auf Grund der Schadenersatzforderung gemäss Ziffer 3 des Rechtsbegehrens insgesamt einen Betrag von Fr. 21´968.-- zu zahlen. Auf dieser Summe hat der Beklagte einen Schadenszins von 5 % ab Klageeinleitung am 3. Dezember 1996 zu zahlen. Dies gilt auch mit Bezug auf den Betrag von Fr. 6´120.--, welcher der Klägerin für den erst nach Entfernung der Gartenanlage zu erstellenden begehbaren Belag zugesprochen wurde. 30