2´000 Franken betrage. Der Experte hat sodann anlässlich des Augenscheins vom 31. Mai 2001 ausdrücklich festgehalten, dass durch die Beseitigung der Dachgartenanlage der Minderwert bezüglich dieser beiden Positionen bestehen bleibe. Diese beiden Beträge musste die Klägerin für etwas ausgeben, für das sie infolge der Intervention des Beklagten keinen Gegenwert erhalten hat. Es ist ihr ein entsprechender Schaden erwachsen, den ihr der Beklagte zu vergüten hat. Die Berufung ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und der Klägerin der Betrag von zusammen Fr. 3´523.-- zuzusprechen.