Es trifft denn auch nicht zu, dass der Beklagte kein Interesse daran gehabt hätte, dass eine weniger dicke Schicht Flumroc angebracht wurde, musste doch dafür gesorgt werden, dass der Boden im äusseren Dachteil nicht höher zu stehen kam als der Granitplattenbelag im überdachten Teil der Terrasse. Der Gutachter F. hat nun in seiner Expertise klar festgehalten, dass der Minderwert der ausgeführten gegenüber den offerierten Arbeiten dem Preisunterschied zwischen den beiden Isolierplatten, also Fr. 1´523.--, und jener der anders ausgeführt als offerierten Arbeiten (insbesondere Dachpappe anstatt Sarnafil) 2´000 Franken betrage.