Selbst wenn A. sich nicht persönlich an G. gewandt haben sollte, müssten ihm doch die Anordnungen seines Bauführers zugerechnet werden. Es trifft denn auch nicht zu, dass der Beklagte kein Interesse daran gehabt hätte, dass eine weniger dicke Schicht Flumroc angebracht wurde, musste doch dafür gesorgt werden, dass der Boden im äusseren Dachteil nicht höher zu stehen kam als der Granitplattenbelag im überdachten Teil der Terrasse.