Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihre Forderungen bezüglich der angeblich auf Anordnung des Beklagten nicht gemäss Offerte erfolgten Dachsanierung zu spät geltend gemacht, trifft nicht zu, wurde doch in der Prozesseingabe unter Ziffer 25 b) diese Schadenposition aufgeführt, deren Bezifferung allerdings noch ausgesetzt und zur Feststellung des Schadens eine Expertise beantragt. Der Beklagte hat in seiner Prozessantwort auf diese Forderung nicht mit der Einrede 29