Sie macht geltend, durch die von A. eigenmächtig vorgenommene Bestellungsänderung habe sie einen geringeren Gegenwert erhalten, als dies ohne die Intervention des Beklagten der Fall gewesen wäre. Der Rechtsvertreter des Beklagte wendet dagegen ein, auf diese Positionen könne wegen Verspätung nicht eingetreten und es käme überdies die von ihm erhobene Verjährungseinrede zum Zuge. Der klägerische Rechtsvertreter habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden, dass der Beklagte dem Unternehmer gar keine Weisungen erteilt habe. Es wäre auch nicht einzusehen, welches Interesse A. an einer solchen Anordnung gehabt hätte.