Das Bezirksgericht hat alle diese Forderungen unter Hinweis auf die verfügte Entfernung der Gartenanlage abgewiesen. Die Klägerin hat diesen Entscheid mit Bezug auf die Gefährdung der Dachpappe durch hineinwachsende Wurzeln akzeptiert, hält mit ihrer Berufung hingegen an der Zusprechung der beiden ersten Positionen fest und verweist zu Begründung auf die Ausführungen des Gutachters F.. Sie macht geltend, durch die von A. eigenmächtig vorgenommene Bestellungsänderung habe sie einen geringeren Gegenwert erhalten, als dies ohne die Intervention des Beklagten der Fall gewesen wäre.