c) Als letzte Schadenersatzposition forderte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die Zahlung dreier Beträge von insgesamt Fr. 8´023.--, nämlich 2´000 Franken als Minderwert für den auf Anweisung des Beklagten nicht sanierten äusseren Teil des Dachteils, Fr. 1´523.— für die auf Veranlassung von A. erfolgte Verwendung von lediglich 5 cm anstatt der vorgesehenen 10 cm Flumroc sowie Fr. 4´500.-- für mittelfristig anfallende Sanierungskosten infolge des die Dachpappe gefährdenden Wurzelwerks der vom Beklagten gepflanzten Sträucher. Das Bezirksgericht hat alle diese Forderungen unter Hinweis auf die verfügte Entfernung der Gartenanlage abgewiesen.