Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, den Beklagten für alle diese Kosten zu belangen, sondern ihm diese nur insoweit zu überbinden, als er mit Gerichtskosten belastet wird. Dies ist nach den unten stehenden Ausführungen im Umfange von zwei Dritteln der Fall, so dass der Klägerin unter dieser Position ein Betrag von Fr. 3´226.-- zugesprochen wird.