31. Dezember 1996 geltend gemachte Sonderaufwand habe seine Ursache in der Auseinandersetzung über die Dachgartenanlage, so kann dies in dieser absoluten Form nicht zutreffen. So sind die verschiedenen Abklärungen bezüglich der Dachsanierung, die Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber G., die Abfassung des Ablaufprotokolls u.a.m. nicht Aufwendungen, die Bereiche betreffen, in denen A. im vorliegenden Verfahren unterlegen ist. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, den Beklagten für alle diese Kosten zu belangen, sondern ihm diese nur insoweit zu überbinden, als er mit Gerichtskosten belastet wird.