Unter dem gleichen Titel macht die Klägerin einen ihr durch das Verhalten A.s angeblich entstandenen Verwaltungsaufwand von Fr. 4´839.—geltend, der ihr vom Bezirksgericht im vollen Umfange zugesprochen worden ist. Der Beklagte ist der Auffassung, auch diese Kosten hätten ihm selbst bei grundsätzlicher Gutheissung der Klage nur teilweise überbunden werden dürfen, da sich die Verwaltung gemäss Rechnung mit verschiedenen aussergewöhnlichen Problemen zu befassen gehabt habe, welche er nicht zu vertreten habe. Dieser Einwand ist gerechtfertigt.