Der Beklagte bestreitet zu Recht nicht grundsätzlich, dass vorprozessuale Kosten, wie sie etwa in der Form von Aufwand für rechtliche Abklärungen, technische Expertisen oder auch Verwaltungshandlungen entstehen können, in einem in der Folge angehobenen Prozess als Schadenersatz geltend gemacht werden können. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, dass für einen Mangelfolgeschaden nur gehaftet werden könne, soweit dieser auf einen von einem Unternehmer zu vertretenden Mangel zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall beträfen aber alle dem Privatgutachter erteilten Aufträge Vorgänge, welche nicht Prozessgegenstand seien.