Die Klägerin verlangte vom Beklagten mit ihrer Forderung von Fr. 9´099.-- von vornherein nur Ersatz für den auf den statischen Teil des Gutachtens sowie auf den durch diesen prozentual entstandenen Aufwand an allgemeinen Kosten (69 % oder Fr. 2´092.--). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei von vornherein völlig unhaltbar, dass angesichts der nur teilweisen Gutheissung der Klage die Kosten des Ingenieurberichts C. nicht im gleichen Verhältnis wie die Gerichtskosten verteilt worden seien.